§ 8 GSchG

GSchG - Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Nach Einholung von Strafregisterauskünften streicht die Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres Verfahren diejenigen Personen in den Verzeichnissen, die nach § 2 Z 3 vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind, und unterrichtet die übrigen allgemein über die mit dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen verbundenen Rechte und Pflichten sowie über die Vorschriften der §§ 1 bis 4.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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