§ 6 GSchG

GSchG - Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Spätestens im September des Jahres der Auslosung hat der Bürgermeister das Verzeichnis unter Anschluß aller Schriftstücke, die sich auf Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen beziehen, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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