Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,
1. | die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können, | |||||||||
2. | die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen, | |||||||||
3. | die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder | |||||||||
4. | gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist. |
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