Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 2,
Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,
1.Ziffer einsdie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
2.Ziffer 2die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Verhandlung verläßlich zu folgen vermögen,
3.Ziffer 3die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder
4.Ziffer 4gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) oder Angeklagte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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