Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird das Fehlen einer persönlichen Voraussetzung der Berufung erst nach Bildung der Dienstlisten bekannt oder ein Befreiungsgrund erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht, so entscheidet darüber der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes oder Schöffengerichtes mit Beschluß.
(2)Absatz 2Bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage können der Angeklagte und der Staatsanwalt die Amtsenthebung eines Geschworenen oder Schöffen beantragen, wenn sie Umstände darlegen, die geeignet sind, eine persönliche Voraussetzung der Berufung des Geschworenen oder Schöffen in Zweifel zu ziehen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorsitzende mit Beschluß.
(3)Absatz 3Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 oder 2 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.Gegen einen Beschluß nach Absatz eins, oder 2 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Absatz 4Ein des Amtes enthobener Geschworener oder Schöffe ist vom Vorsitzenden aus der Dienstliste zu streichen, ein befreiter nur dann, wenn sich der Befreiungsgrund auf die gesamte verbleibende Geltungsdauer der Dienstliste erstreckt.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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