Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
1. | der Bundespräsident, | |||||||||
2. | die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, | |||||||||
3. | der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte, | |||||||||
4. | Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, | |||||||||
5. | Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer, | |||||||||
6. | Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers, | |||||||||
7. | Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben. |
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