Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 3,
Als Geschworene oder Schöffen sind nicht zu berufen:
1.Ziffer einsder Bundespräsident,
2.Ziffer 2die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder einer Landesregierung sowie der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder,
3.Ziffer 3der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Volksanwälte,
4.Ziffer 4Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
5.Ziffer 5Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, die Anwärter dieser Berufe, andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen und hauptamtlich tätige Bewährungshelfer,
6.Ziffer 6Bedienstete der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie deren nachgeordneter Bundesdienststellen und Angehörige eines Gemeindewachkörpers,
7.Ziffer 7Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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