Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.
hinsichtlich der §§ 1 bis 4 und 19 die Bundesminister für Inneres und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich,
2.
hinsichtlich der §§ 5 bis 11 der Bundesminister für Inneres,
3.
hinsichtlich der §§ 12 bis 18 der Bundesminister für Justiz.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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