Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 21,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1 bis 4 und 19 die Bundesminister für Inneres und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich,hinsichtlich der Paragraphen eins bis 4 und 19 die Bundesminister für Inneres und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich,
2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 5 bis 11 der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich der Paragraphen 5 bis 11 der Bundesminister für Inneres,
3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 12 bis 18 der Bundesminister für Justiz.hinsichtlich der Paragraphen 12 bis 18 der Bundesminister für Justiz.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 GSchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 GSchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 GSchG