§ 21 GSchG

GSchG - Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 1 bis 4 und 19 die Bundesminister für Inneres und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich,

2.

hinsichtlich der §§ 5 bis 11 der Bundesminister für Inneres,

3.

hinsichtlich der §§ 12 bis 18 der Bundesminister für Justiz.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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