§ 19 GSchG

GSchG - Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden nach diesem Bundesgesetz die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, auf das gerichtliche Verfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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