Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDas Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.
(2)Absatz 2Zum Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind österreichische Staatsbürger zu berufen, die zu Beginn des ersten Jahres, in dem sie tätig sein sollen, das 25., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Kompakte Erläuterungen zu §§ 1–3 GSchG: Personeller Anwendungsbereich der Gerichtsbarkeit von Lai:innen in Österreich
Ø Allgemeines:
Die §§ 1–3 GSchG umreißen den personellen Anwendungsbereich der österr Lai:innengerichtsbarkeit und regeln in systematischer Abfolge die Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit, die Ausschlussgründe sowie die absolute Unberufbarkeit besti...
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1 Kommentar zu § 1 GSchG
Kommentar zum § 1 GSchG von Ass.-Prof. Dr. Marlon Possard
Kompakte Erläuterungen zu §§ 1–3 GSchG: Personeller Anwendungsbereich der Gerichtsbarkeit von Lai:innen in Österreich
Ø Allgemeines: Die §§ 1–3 GSchG umreißen den personellen Anwendungsbereich der österr Lai:innengerichtsbarkeit und regeln in systematischer Abfolge die Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit, die Ausschlussgründe sowie die absolute Unberufbarkeit besti... mehr lesen...