(1) Die Entschädigung besteht in einer einmaligen Zuwendung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.
(2) Bei der Entschädigungsbemessung im Einzelfall sind die schadenersatzrechtlichen Grundsätze und die von der Judikatur entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere:
1. | Dauer und Schwere der Schmerzen, | |||||||||
2. | physische und psychische Folgen. |
(3) Die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze darf in besonders gelagerten Härtefällen überschritten werden, insbesondere:
1. | bei einer außergewöhnlich schweren Schädigung der Patientin/des Patienten; | |||||||||
2. | wenn die Patientin/der Patient auf Grund des eingetretenen Schadens gravierende Einkommenseinbußen erleidet; | |||||||||
3. | wenn soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne der Erfordernisse des § 74 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes gegeben ist oder | |||||||||
4. | wenn die Patientin/der Patient auf Grund des Schadens der besonderen Betreuung und Hilfe bedarf und hiefür eigene Geldmittel aufzuwenden hat. |
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