(1) Der nach Entscheidung der Patienten-Entschädigungskommission zugesprochene Entschädigungsbetrag ist über Anordnung der/des Vorsitzenden unmittelbar nach Ende der Verhandlung mittels elektronischer Zahlung auf das von der/dem Ansuchenden bekanntgegebene Konto zu überweisen.
(2) Der betroffene Rechtsträger der Krankenanstalt ist von der Auszahlung des Entschädigungsbetrages ohne Nennung des Betrages in Kenntnis zu setzen.
0 Kommentare zu § 10 GOPEK 2016