§ 2 GOPEK 2016 Einleitung des Verfahrens

GOPEK 2016 - Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Ansuchen auf Gewährung einer Patientenentschädigung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzubringen.

(2) Das Ansuchen kann von der geschädigten Person und deren Rechtsnachfolgerinnen/Rechtsnachfolgern binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Schaden der geschädigten Person bekannt wurde, eingebracht werden.

(3) Die Geschäftsstelle prüft das Ansuchen auf Vollständigkeit hinsichtlich der folgenden Punkte und fordert allenfalls zur Ergänzung bzw. Verbesserung auf:

1.

die Angaben zur geschädigten Person, zum Rechtsträger der Krankenanstalt, den wesentlichen Sachverhalt sowie Ort und Zeit der Schädigung und das Entschädigungsbegehren;

2.

die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Unterlagen, soweit dies zumutbar ist;

3.

eine Erklärung darüber, ob von der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark oder privaten Versicherungsträgern oder durch rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ein Schadenersatz zuerkannt worden ist bzw. ob ein Zivilgerichtsverfahren oder ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark anhängig ist;

4

eine Erklärung, die alle Angehörigen von Gesundheitsberufen von Verschwiegenheitspflichten entbindet und die Einsicht in Krankengeschichten und sonstige Unterlagen sowie die Einholung von Informationen ausdrücklich zulässt, soweit dies zur Beurteilung des Falles erforderlich ist;

5.

Bekanntgabe der Kontoverbindung sowie Daten, die für die Ausbezahlung des Entschädigungsbetrages erforderlich sind.

In Kraft seit 22.09.2016 bis 31.12.9999
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