(1) Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied ist verpflichtet, an der anberaumten Sitzung oder Verhandlung teilzunehmen.
(2) Die Sitzungen und Verhandlungen der Patienten-Entschädigungskommission werden von der/dem Vorsitzenden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit geleitet. Sie/Er eröffnet diese, sorgt für den geordneten Gang und veranlasst die Abstimmung. Die/Der Vorsitzende schließt die Sitzung und bestimmt den Zeitpunkt deren Fortsetzung, falls der Umfang der Beratungsgegenstände die Fortsetzung erfordert.
(3) Jedem Mitglied der Patienten-Entschädigungskommission steht es frei, vor, während oder nach der Sitzung in die Akten Einsicht zu nehmen.
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