(1) Die Patienten-Entschädigungskommission übt ihre Tätigkeit in internen Sitzungen der Mitglieder und in Verhandlungen aus. Die Sitzungen und Verhandlungen sind nicht öffentlich.
(2) Den Verhandlungen sind Auskunftspersonen und Sachverständige beizuziehen, wenn es für die Sachverhaltsermittlung notwendig oder zweckmäßig ist; Allfällige Kosten sind im Rahmen der Geschäftsführung zu tragen. Diese Personen bzw. Sachverständigen nehmen nur bei jenen Tagesordnungspunkten teil, für die sie zugezogen wurden.
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