§ 12 GOPEK 2016 Befangenheit und Verhinderung von Mitgliedern

GOPEK 2016 - Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes (§ 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) der/dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen und sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Ein befangenes Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Sitzung bzw. Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.

(2) Eine Verhinderung ist der/dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

(3) Das Mitglied hat im Fall seiner Verhinderung bzw. Befangenheit selbst für die Vertretung durch sein Ersatzmitglied zu sorgen. Im Vertretungsfall hat das Ersatzmitglied sämtliche Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

In Kraft seit 22.09.2016 bis 31.12.9999
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