§ 5 GOPEK 2016 Einberufung der Sitzungen und Verhandlungen

GOPEK 2016 - Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die/der Vorsitzende hat die Patienten-Entschädigungskommission nach Bedarf zu internen Sitzungen und zu Verhandlungen zu laden und bestimmt den Tag und die Stunde.

(2) Die Tagesordnung ist von der/dem Vorsitzenden auf Grund der vorliegenden Ansuchen zusammenzustellen. Die Einladung zu den Sitzungen und Verhandlungen ist zeitgerecht, jedenfalls aber mindestens 14 Tage vor dem Sitzungs- bzw. Verhandlungstermin unter Anschluss der Tagesordnung und sonst erforderlicher Unterlagen allen Mitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission bekannt zu geben.

In Kraft seit 22.09.2016 bis 31.12.9999
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