Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Stimmabgabe erfolgt mündlich.
(2) Wenn über einen Beschluss abgestimmt wird, gibt die/der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab.
(3) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsitzenden verkündet und im gesondert zu führenden Beratungsprotokoll verzeichnet.
In Kraft seit 22.09.2016 bis 31.12.9999
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