(1) Erhält die/der Ansuchende nach Zuerkennung einer Patientenentschädigung für denselben Behandlungsschaden eine Entschädigungsleistung von Seiten Dritter (z. B. Zuerkennung durch Gerichtsurteil, Prozessabstandszahlung oder Leistungen von Versicherungen oder sonstigen Dritten), so ist sie/er zur umgehenden Information der Patienten-Entschädigungskommission verpflichtet und hat die erhaltene Patientenentschädigung so weit zurückzubezahlen, als diese von der nachträglich erhaltenen Leistung abgedeckt ist.
(2) Bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Rückzahlungsverpflichtung kann die Patienten-Entschädigungskommission im Einzelfall, insbesondere in besonders gelagerten Härtefällen im Sinne des § 9 Abs. 3, beschließen, auf die Rückzahlung der Entschädigung zur Gänze oder teilweise zu verzichten.
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patienten-Entschädigungskommission von allfälligen Schadenersatzzahlungen an die geschädigte Person in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Aufforderung zur Rückzahlung hat schriftlich zu ergehen.
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