(1) Der Geschäftsstelle der Patienten-Entschädigungskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung obliegen nach Anordnung der/des Vorsitzenden alle Maßnahmen, die für den Gang des Verfahrens erforderlich sind, sowie das Schriftführen bei Sitzungen und Verhandlungen.
(2) Die Patienten-Entschädigungskommission hat durch die Geschäftsstelle die Verwaltung der gesamten Mittel des Patienten-Entschädigungsfonds durchzuführen.
(3) Über die Eingangsstücke wird in der Geschäftsstelle ein Verzeichnis geführt. In diesem Verzeichnis sind für jedes Eingangsstück zumindest der Name und die Anschrift der/des Ansuchenden, die Gegenstandsbezeichnung, die Geschäftszahl, das Datum des Einganges, allfällige Bearbeitungszuweisungen und das Datum der Beratung ersichtlich zu machen.
(4) Sämtliche Geschäftsstücke, Sitzungs-, Verhandlungs- und Beratungsprotokolle der Patienten-Entschädigungskommission werden bei der Geschäftsstelle für die Dauer von zehn Jahren verwahrt und können dort von den Mitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission eingesehen werden.
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