(1) Über jede Sitzung und jede Verhandlung der Patienten-Entschädigungskommission wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von der/dem Vorsitzenden zu fertigen.
(2) Die Protokolle haben zu enthalten:
1. | den Verhandlungsgegenstand mit Geschäftszahlen; | |||||||||
2. | Ort und Datum, Beginn und Ende der Sitzung; | |||||||||
3. | die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder, Auskunftspersonen und Sachverständigen; | |||||||||
4. | die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten; | |||||||||
5. | die Feststellung der Beschlussfähigkeit; | |||||||||
6. | den Gang und die Ergebnisse der Sitzung bzw. Verhandlungen (namentliche Anträge, Beschlüsse) zumindest in Kurzfassung und nach den wesentlichen Inhalten geordnet und | |||||||||
7. | die abschließende Entscheidung über das Ansuchen. | |||||||||
In den Sitzungen oder Verhandlungen abgegebene Gutachten und schriftliche Anträge sind dem Protokoll beizufügen. |
(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes ist die wörtliche Protokollierung einzelner Ausführungen, insbesondere eingebrachte Anträge, vorzunehmen.
(4) Das Verhandlungsprotokoll ist von der/dem Ansuchenden zu unterfertigen und dieser/diesem auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Sitzungs- und Verhandlungsprotokolls ist den Mitgliedern zu übermitteln.
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