(1) Die/Der Vorsitzende weist die beratungsreifen Geschäftsstücke einer internen Sitzung der Patienten-Entschädigungskommission zu. Sie/Er veranlasst erforderlichenfalls die Einholung von weiteren Unterlagen aus Verfahren vor den Zivilgerichten oder der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark.
(2) Vor der Entscheidung ist eine Verhandlung unter Anhörung der/des Ansuchenden durchzuführen. Ergibt sich bereits in der internen Sitzung, dass das Ansuchen aus formalen Gründen abzulehnen ist, kann die Verhandlung entfallen und ist der/dem Ansuchenden schriftlich Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Entscheidung ist nur in schriftlicher Form mitzuteilen, wenn das im Sinne der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis – insbesondere für die/den Ansuchenden – geboten ist.
(4) Wird das Ansuchen abgelehnt, so ist die/der Ansuchende zusätzlich zur Enderledigung zu informieren, ob und welche weiteren Möglichkeiten zur Erlangung von Schadenersatz in Betracht kommen. Andernfalls ist auf die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 5 Abs. 5 des Gesetzes über die Patientenentschädigung hinzuweisen.
(5) Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung ist der/dem Ansuchenden und den Mitgliedern binnen 14 Tagen ab Beschlussfassung zu übermitteln.
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