(1) Auf Antrag eines Mitgliedes der Präsidialkonferenz und mit deren Zustimmung kann der Präsident die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete (Veranstaltung des Landtages zur Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen sowie zur Meinungsbildung hiezu) über Angelegenheiten veranlassen, die in der Gesetzgebung in den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes fallen oder von allgemeiner landespolitischer Bedeutung sind. Die parlamentarische Enquete dient zur Information der Mitglieder des Landtages. Es werden keine Beschlüsse gefasst.
(2) Der Antrag auf Abhaltung einer parlamentarischen Enquete ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat jedenfalls den Gegenstand und Vorstellungen betreffend den Teilnehmerkreis zu enthalten.
(3) Mit der Durchführung der parlamentarischen Enquete kann durch den Präsidenten nach Anhörung der Präsidialkonferenz auch der Vorsitzende eines sachlich in Betracht kommenden Ausschusses betraut werden. Zur Vorbereitung der Enquete können auch schriftliche Äußerungen von Sachverständigen eingeholt werden.
(4) Teilnahmeberechtigt an einer parlamentarischen Enquete sind alle Mitglieder des Landtages sowie der Personenkreis, der bei Ausschussberatungen des Landtages teilzunehmen berechtigt ist (§ 46 Abs. 1 bis 4).
(5) Weiters kann der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz die Abhaltung von Instrumenten der partizipativen Demokratie gemäß Art 5 Abs 5 L-VG veranlassen.
(6) Als Möglichkeit der politischen Partizipation Jugendlicher im Sinn des § 4 Abs 1 Salzburger Jugendgesetz hat der Landtag einmal im Kalenderjahr einen Jugendlandtag zu veranstalten, in dessen Rahmen politische Anliegen Jugendlicher von diesen erörtert werden.
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