§ 76 GO-LT

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999

ZuweisungAufnahme von schriftlichen Anfragen und Aufnahme

in die Tagesordnung

und Zuleitung an die Befragten

§ 76

(1) Eine den formellen Erfordernissen entsprechende Anfrage wird vom Präsidentenist für die nächste Landtagssitzung in den Tagesordnungspunkt ‚Einlauf’ aufzunehmen.

(2) Der Präsident hat eine den formellen Erfordernissen entsprechende Anfrage, wenn siedie nicht an ihn selbst gerichtet ist, als Anfrage an die Landesregierung dem Landeshauptmann und sonst dem befragten Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung zugeleitetzuzuleiten. Sie wird außerdem für

(3) Das befragte Mitglied der Landesregierung hat, wenn es der Meinung ist, dass die nächste LandtagssitzungAnfrage keine Angelegenheit betrifft, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in seinen sachlichen Wirkungsbereich fällt, den Tagesordnungspunkt "Einlauf" aufgenommenPräsidenten davon längstens binnen zwei Wochen, vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anfrage an gerechnet, zu unterrichten.

Stand vor dem 30.04.2008

In Kraft vom 15.09.1999 bis 30.04.2008

ZuweisungAufnahme von schriftlichen Anfragen und Aufnahme

in die Tagesordnung

und Zuleitung an die Befragten

§ 76

(1) Eine den formellen Erfordernissen entsprechende Anfrage wird vom Präsidentenist für die nächste Landtagssitzung in den Tagesordnungspunkt ‚Einlauf’ aufzunehmen.

(2) Der Präsident hat eine den formellen Erfordernissen entsprechende Anfrage, wenn siedie nicht an ihn selbst gerichtet ist, als Anfrage an die Landesregierung dem Landeshauptmann und sonst dem befragten Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung zugeleitetzuzuleiten. Sie wird außerdem für

(3) Das befragte Mitglied der Landesregierung hat, wenn es der Meinung ist, dass die nächste LandtagssitzungAnfrage keine Angelegenheit betrifft, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung in seinen sachlichen Wirkungsbereich fällt, den Tagesordnungspunkt "Einlauf" aufgenommenPräsidenten davon längstens binnen zwei Wochen, vom Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Anfrage an gerechnet, zu unterrichten.

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