§ 72 GO-LT § 72

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Die Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, sowie den Direktor des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ist im Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 geregelt.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 30.06.2018

Die Mitwirkung des Landtages im Zusammenhang mit der Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, sowie den Direktor des Landesrechnungshofes und den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ist im Landes-Unvereinbarkeitsverfahrensgesetz 2014 geregelt.

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