§ 36 GO-LT § 36

Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.04.2002 bis 31.12.9999
Anträge zur Geschäftsbehandlung

§ 36

Anträge zur Geschäftsbehandlung, die von jedem Mitglied des Landtages gestellt werden können, sind vom Platz des Mitgliedes aus zu stellen. Sie müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie und bedürfen keiner Unterstützung und können, soweit. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, werden sie vom Präsidenten nach seinem Ermessen auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung gebracht werden. Im Fall einer Debatte kann der Präsident die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzen und, wenn er den Antrag als ausreichend erörtert erachtet, die Debatte hierüber für geschlossen erklären.

Stand vor dem 14.04.2002

In Kraft vom 27.04.1999 bis 14.04.2002
Anträge zur Geschäftsbehandlung

§ 36

Anträge zur Geschäftsbehandlung, die von jedem Mitglied des Landtages gestellt werden können, sind vom Platz des Mitgliedes aus zu stellen. Sie müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie und bedürfen keiner Unterstützung und können, soweit. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, werden sie vom Präsidenten nach seinem Ermessen auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung gebracht werden. Im Fall einer Debatte kann der Präsident die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzen und, wenn er den Antrag als ausreichend erörtert erachtet, die Debatte hierüber für geschlossen erklären.

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