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Aberkennung
§ 29. (1) Wer behauptet,
1. |
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kann begehren, |
(2) Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise aberkannt oder übertragen.
(3) Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Gebrauchsmusterinhaber innerhalb dreier Jahre ab dem Tag seiner Eintragung in das Gebrauchsmusterregister.
(4) Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(5) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 1 bleiben die vom früheren Gebrauchsmusterinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit mindestens einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragenen Lizenzrechte auch gegenüber dem neuen Gebrauchsmusterinhaber unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Gebrauchsmusterinhaber entspringenden Ersatzansprüche aufrecht, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind.
(6) § 49 Abs. 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.
Aberkennung
§ 29. (1) Wer behauptet,
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kann begehren, |
(2) Trifft der Aberkennungsgrund (Abs. 1) nur teilweise zu, so wird das Gebrauchsmuster nur teilweise aberkannt oder übertragen.
(3) Der Anspruch verjährt gegenüber dem gutgläubigen Gebrauchsmusterinhaber innerhalb dreier Jahre ab dem Tag seiner Eintragung in das Gebrauchsmusterregister.
(4) Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(5) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 1 bleiben die vom früheren Gebrauchsmusterinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit mindestens einem Jahr im Gebrauchsmusterregister eingetragenen Lizenzrechte auch gegenüber dem neuen Gebrauchsmusterinhaber unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Gebrauchsmusterinhaber entspringenden Ersatzansprüche aufrecht, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung (§ 32 Abs. 3) betroffen sind.
(6) § 49 Abs. 7 des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.