Gründe: Über Antrag der Privatanklägerin G***** GmbH leitete der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 29. November 1999, GZ 28a Vr 10228/99-3 in ON 46 des Aktes 282 Ur 3326/99h die Voruntersuchung gegen Markus H***** und Wolfgang B***** wegen des Vergehens nach § 42 Abs 1 und 2 GMG ein. Den Beschuldigten wird (zusammengefasst) zur Last gelegt, durch die Herstellung von mit einer bestimmten Niederhaltevorrichtung ausgestatteten Eckformmasch... mehr lesen...
Norm: GMG §28PatG 1970 §48PatG 1970 §156 Abs3StPO §91StPO §109
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 156 Abs 3 PatG, wonach das Gericht das Verfahren zu unterbrechen hat, wenn ein Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig (§48 PatG, für Gebrauchsmuster vgl § 28 GMG) ist, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist, auf das strafprozessuale Vorverfahren nicht anwendbar. § 156 Abs 3 PatG hindert nur vorübergehend ein schuldig sprechendes ... mehr lesen...
Norm: GMG §28
Rechtssatz: Ein Gebrauchsmuster, dem (zum Beispiel) die Neuheit oder der erfinderische Schritt fehlen, ist ein bloßes Scheinrecht, dessen Nichtigerklärung jedermann beantragen kann. Entscheidungstexte 4 Ob 6/96 Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 6/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996... mehr lesen...
Norm: GMG §28GMG §41
Rechtssatz: Wird im Verletzungsstreit vom Beklagten die Schutzwürdigkeit des Gebrauchsmusters bestritten, so ist in diesem Verfahren zu prüfen, ob das Gebrauchsmuster schutzfähig ist. Entscheidungstexte 4 Ob 6/96 Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 6/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: GMG §4GMG §28GMG §41
Rechtssatz: § 41 GMG räumt jedem in seinem Gebrauchsmuster Verletzten (ua) einen Unterlassungsanspruch ein, ohne diesen Anspruch davon abhängig zu machen, daß der Gebrauchsmusterinhaber die materielle Berechtigung seines Gebrauchsmusters nachweist. Daß das Gebrauchsmuster nicht neu oder nicht erfinderisch sei, muß der Beklagte behaupten und - im Provisorialverfahren - bescheinigen. Das gilt ungeachtet dessen, daß ein... mehr lesen...