§ 6 GKG Ausschließung eines Notars

Gerichtskommissärsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Ausschließung eines Notars

§ 6. (1) Liegt bei dem zumals Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestelltenzuständigen beziehungsweise heranzuziehenden Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 der JurisdiktionsnormJN sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt istwird, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der den betreffenden Notardas Verfahren in der Hauptsache zu bestellen hätte oder bestelltführen hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits erteilten Auftrag zu widerrufen.

1.

im Falle des § 2 Abs. 1 auszusprechen, welcher andere Notar als Gerichtskommissär tätig zu werden hat;

2.

im Falle des § 2 Abs. 2 von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits gestellten Auftrag zu widerrufen.

(2) Ein bereits erteilter Auftrag ist auch dann zu widerrufen, wenn der bestellte Notar bei der Besorgung der ihm übertragenen Amtshandlungen die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften verletzt.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist ein anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen; hierbei ist auf die für die Vornahme der Amtshandlung gegebenen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Kann nach den örtlichen Verhältnissen die Heranziehung eines anderen Notars den Parteien nicht zugemutet werden, so hat das Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.12.1970 bis 31.12.2004

Ausschließung eines Notars

§ 6. (1) Liegt bei dem zumals Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestelltenzuständigen beziehungsweise heranzuziehenden Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 der JurisdiktionsnormJN sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt istwird, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der den betreffenden Notardas Verfahren in der Hauptsache zu bestellen hätte oder bestelltführen hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits erteilten Auftrag zu widerrufen.

1.

im Falle des § 2 Abs. 1 auszusprechen, welcher andere Notar als Gerichtskommissär tätig zu werden hat;

2.

im Falle des § 2 Abs. 2 von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits gestellten Auftrag zu widerrufen.

(2) Ein bereits erteilter Auftrag ist auch dann zu widerrufen, wenn der bestellte Notar bei der Besorgung der ihm übertragenen Amtshandlungen die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften verletzt.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist ein anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen; hierbei ist auf die für die Vornahme der Amtshandlung gegebenen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Kann nach den örtlichen Verhältnissen die Heranziehung eines anderen Notars den Parteien nicht zugemutet werden, so hat das Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen.

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