Norm: AußStrG 2005 §62GKG §3 Abs2
Rechtssatz: Ob eine Nachfrist iSv § 3 Abs 2 GKG angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidungstexte 2 Ob 56/21f Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 56/21f Beisatz: Diese Frage begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T1) European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §16 BIII2cAußStrG §19GKG §3 Abs2
Rechtssatz: Ob bei Säumigkeit des Erben im Zusammenhang mit der schriftlichen Abhandlungspflege gemäß § 19 Abs 1 AußStrG ein Zwangsmittel angewendet wird oder ein Saumsalkurator bestellt wird oder ob gemäß § 3 Abs 2 GKoärG die entsprechenden Amtshandlungen dem Notar als Gerichtskommissär übertragen werden (Standpunkt der Vorinstanzen), ist in das Ermessen des Verlassenschaftsgeric... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19 Abs1AußStrG §114 Abs1GKG §3 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 Abs 2 GKoärG steht der Bestellung eines Saumsalkurators nach § 19 Abs 1 AußStrG nicht entgegen. Unabhängig davon, ob wegen Säumigkeit der Partei die Abhandlungspflege überhaupt dem Gerichtskommissär zu übertragen ist, muß etwas gegen die Säumigkeit der Erbin unternommen werden. (Hier: eidesstättiges Vermögensbekenntnis). Entscheidungstexte ... mehr lesen...