§ 45 GKaG Organe

Gehaltskassengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999
§ 45.Paragraph 45,

Die Organe der Gehaltskasse sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Delegiertenversammlung,
  2. 2.Ziffer 2der Vorstand,
  3. 3.Ziffer 3zwei ObmännerObleute und zwei Obmannstellvertreter,
  4. 4.Ziffer 4der Kontrollausschuss.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 06.08.2013
§ 45.Paragraph 45,

Die Organe der Gehaltskasse sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Delegiertenversammlung,
  2. 2.Ziffer 2der Vorstand,
  3. 3.Ziffer 3zwei ObmännerObleute und zwei Obmannstellvertreter,
  4. 4.Ziffer 4der Kontrollausschuss.

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