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Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse BerufungBeschwerde eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingebrachten BerufungBeschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über die Berufungen entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse BerufungBeschwerde eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingebrachten BerufungBeschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über die Berufungen entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.