§ 10 GHV 2007 Schutzimpfungen gegen Salmonellen

Geflügelhygieneverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 10, (1) Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 12, TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. August 2006, Sitzung 3) durchgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsSchutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des § 12 TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. August 2006, S. 3) durchgeführt werden.Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 12, TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. August 2006, Sitzung 3) durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Aufzuchtbetriebe für Zuchthühner und Junghennen haben sämtliche Tiere gegen Salmonella enteritidis zu impfen. Die Impfung muss entsprechend der Herstellerangaben erfolgen und hat grundsätzlich auf Kosten des Tierbesitzers zu erfolgen. Förderungen durch Dritte sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Abs. 2 geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben JunghennenJungtiere zu begleiten und sind vom LegehennenhalterBetriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Absatz 2, geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben JunghennenJungtiere zu begleiten und sind vom LegehennenhalterBetriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf begründeten Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Impfpflicht genehmigen, wenn die Tiere für den Export bestimmt sind.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.05.2007 bis 31.08.2008
Paragraph 10, (1) Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 12, TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. August 2006, Sitzung 3) durchgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsSchutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des § 12 TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. August 2006, S. 3) durchgeführt werden.Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 12, TSG und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (ABl. Nr. L 212 vom 2. August 2006, Sitzung 3) durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Aufzuchtbetriebe für Zuchthühner und Junghennen haben sämtliche Tiere gegen Salmonella enteritidis zu impfen. Die Impfung muss entsprechend der Herstellerangaben erfolgen und hat grundsätzlich auf Kosten des Tierbesitzers zu erfolgen. Förderungen durch Dritte sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Abs. 2 geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben JunghennenJungtiere zu begleiten und sind vom LegehennenhalterBetriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.Legehennenbetriebe und Elterntierbetriebe dürfen nur nach den Kriterien gemäß Absatz 2, geimpfte Junghennen einstallen. Die Aufzeichnungen über alle durchgeführten Impfungen haben JunghennenJungtiere zu begleiten und sind vom LegehennenhalterBetriebsinhaber mindestens drei Jahre aufzuwahren. Sie sind der zuständigen Behörde und deren Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf begründeten Antrag mit Bescheid Ausnahmen von der Impfpflicht genehmigen, wenn die Tiere für den Export bestimmt sind.

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