§ 9 GGBG Ausnahmebewilligung

Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Erprobung oder
    2. 2.Ziffer 2wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).
    Die Bewilligung ist auf einzelne Beförderungen zu beschränken oder zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen und, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.Über andere als in Absatz 2, angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 2,
      1. a)Litera afür Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87 Euro,
      2. b)Litera bfür Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 174 Euro.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 25.05.2002 bis 12.07.2018
  1. (1)Absatz einsWenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:
    1. 1.Ziffer einszum Zweck der Erprobung oder
    2. 2.Ziffer 2wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).
    Die Bewilligung ist auf einzelne Beförderungen zu beschränken oder zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen und, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.Über andere als in Absatz 2, angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 2,
      1. a)Litera afür Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87 Euro,
      2. b)Litera bfür Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 174 Euro.

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