Mit dem angeführten Straferkenntnis wurde Herr M P in seiner Eigenschaft als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma P, diese ist Zulassungsbesitzerin einer dem Kennzeichen nach näher bestimmten Beförderungseinheit, welche am genau angegebenen Tatort und Tatzeitpunkt von einem namentlich genannten Lenker mit Gefahrgut beladen kontrolliert wurde, in Punkt 1.) wegen einer Übertretung des § 13 Abs 5 Z 1 GGBG iVm § 6 Abs 4 GGBG mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 72,67 und in Punkt 2.) we... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Fahrzeug, das zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, ist der Zulassungsbesitzer nach § 13 Abs 5 Z 1 und § 6 Z 4 GGBG ausschließlich für die Aufschriften und Kennzeichnungen am Fahrzeug verantwortlich, also nicht auch für unvollständige bzw nicht sichtbare Aufschriften an dem geladenen Gefahrgut. Der Berufungswerber konnte daher für die Tat, wonach die Gefahrzettel auf der Umverpackung des (im Wechselaufbau) geladenen Gefahrgutes unvollständig angebracht bz... mehr lesen...
Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr K Z in seiner Eigenschaft als Beförderer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftwagenzuges (Beförderungseinheit) wegen zweier Übertretungen nach dem GGBG jeweils mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 726,73 bestraft worden. Im Punkt 1.) wurde ihm zur Last gelegt, als Beförderer nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Ausrüstung des LKW- Zuges den Erfordernissen des GGBG und des ADR entsprach. Das Gespann wurde zum Tatzeitpunkt a... mehr lesen...
Rechtssatz: Die erhöhte Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs 4 KHVG besteht auch dann, wenn begrenzte bzw freigestellte Mengen befördert werden, wie zB die geringe Gefahrgutmenge von 157 kg Aluminiumchlorid, Klasse 8 Z 5 c, UN 2581, sowie von 26 kg Klebstoff, Klasse 3 Z 5 c, UN 1133 (siehe Grundtner, Kommentar zum Gefahrgutbeförderungsgesetz, 1. Auflage, Wien, März 2000, zu § 6 GGBG). Wird dieses gefährliche Gut ohne erhöhte Kfz-Haftpfli... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als nach außen Vertretungsbefugte der Firma N. A. Transporte in ihrer Eigenschaft als Beförderer Gefahrengut zur Beförderung überlassen und konnte am 09.11.2000 um 11.00 Uhr in Innsbruck, auf der B182 bei km 1,5 Brennerstraße, Höhe Peter-Longo-Kurve (Fahrtrichtung Süden), festgestellt werden, dass der Lkw-Zug Lkw I-XY und Anhänger I-XY, welcher mit Gefah... mehr lesen...