Rechtssatz: Ergibt das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin der Beförderungseinheit nicht dafür gesorgt hat, dass am Fahrzeug ein den geltenden Bestimmungen entsprechender Gefahrenzettel angebracht war, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Von der Verhängung einer Geldstrafe kann jedoch unter Aussprache einer Ermahnung iSd § 21 Abs. 1 VStG abgesehen werden, wenn am Fahrzeug Gefahrenzettel ange... mehr lesen...