In Punkte 3 wurde der Rechtsmittelwerber schuldig erkannt wie folgt: ?Tatbeschreibung: Sie haben in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzer am 12.3.2002 den Kraftfahrer A*** M*** beauftragt mit dem LKW, Marke S****, ** S **/P**/6x2 mit dem Kennzeichen ** 1** zu einem Gefahrguttransport auf Straßen mit öffentlichem Verkehr überlassen, obwohl ... 1. die Vorschriften bezüglich der Gefahrzettel nach Rn 10 500 ADR Anlage B ADR nicht eingehalten wurden, da keine Gefahrzettel Nr 5 1 an den A... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer einer Beförderungseinheit von Gefahrgut kann sich hinsichtlich der ihn treffenden Verpflichtungen nur insofern entlasten, als er ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem eingerichtet hat, welches unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt. Das Vertrauen auf die ordnungsgemäße Bezettelung durch den Fahrer und den Gefahrgutbeauftragten einer (anderen) Spedition genügt keinesfalls, u... mehr lesen...