§ 82 GG

Gemeindegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) DieJede Person, die behauptet, dass Gemeindeorgane Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, kann bei der Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichteneine schriftliche Aufsichtsbeschwerde einbringen.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtetDie Aufsichtsbehörde hat diese Beschwerde zu behandeln, sofern es sich nicht um eine anonyme Beschwerde handelt oder mit der Beschwerde die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde die im einzelnen Falle verlangten Auskünfteoffenbar mutwillig in Anspruch genommen wird.

(3) Über das Ergebnis der Behandlung der Aufsichtsbeschwerde sind der Beschwerdeführer und das betroffene Gemeindeorgan spätestens innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Aufsichtsbeschwerde zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lasseninformieren.

(4) § 81 Abs. 4 bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 31.12.1965 bis 31.12.2018

(1) DieJede Person, die behauptet, dass Gemeindeorgane Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, kann bei der Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichteneine schriftliche Aufsichtsbeschwerde einbringen.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtetDie Aufsichtsbehörde hat diese Beschwerde zu behandeln, sofern es sich nicht um eine anonyme Beschwerde handelt oder mit der Beschwerde die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde die im einzelnen Falle verlangten Auskünfteoffenbar mutwillig in Anspruch genommen wird.

(3) Über das Ergebnis der Behandlung der Aufsichtsbeschwerde sind der Beschwerdeführer und das betroffene Gemeindeorgan spätestens innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Aufsichtsbeschwerde zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lasseninformieren.

(4) § 81 Abs. 4 bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten