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(1) DieJede Person, die behauptet, dass Gemeindeorgane Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, kann bei der Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichteneine schriftliche Aufsichtsbeschwerde einbringen.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtetDie Aufsichtsbehörde hat diese Beschwerde zu behandeln, sofern es sich nicht um eine anonyme Beschwerde handelt oder mit der Beschwerde die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde die im einzelnen Falle verlangten Auskünfteoffenbar mutwillig in Anspruch genommen wird.
(3) Über das Ergebnis der Behandlung der Aufsichtsbeschwerde sind der Beschwerdeführer und das betroffene Gemeindeorgan spätestens innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Aufsichtsbeschwerde zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lasseninformieren.
(4) § 81 Abs. 4 bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
(1) DieJede Person, die behauptet, dass Gemeindeorgane Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, kann bei der Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichteneine schriftliche Aufsichtsbeschwerde einbringen.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtetDie Aufsichtsbehörde hat diese Beschwerde zu behandeln, sofern es sich nicht um eine anonyme Beschwerde handelt oder mit der Beschwerde die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde die im einzelnen Falle verlangten Auskünfteoffenbar mutwillig in Anspruch genommen wird.
(3) Über das Ergebnis der Behandlung der Aufsichtsbeschwerde sind der Beschwerdeführer und das betroffene Gemeindeorgan spätestens innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Aufsichtsbeschwerde zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lasseninformieren.
(4) § 81 Abs. 4 bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018