1. Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2011 die Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Gewerbeordnung 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 WAG oder eines gebundenen Vermittlers gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Gewerbeordnung 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 WAG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007, mindestens ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin ausüben. 1. Wer am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2011, die Tätigkeit eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG oder eines gebundenen Vermittlers gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, mindestens ein Jahr ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit aufgrund der bisherigen Rechtslage bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin ausüben.
(Anm.: Abs. 4 und 5aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)Anmerkung, Absatz 4, und 5aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,)
23.
Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2009 zur Erzeugung sowie zum Handel mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, unterlagen, berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeiten nach den bisherigen Vorschriften weiter ausüben.Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zur Erzeugung sowie zum Handel mit Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,, unterlagen, berechtigt sind, dürfen diese Tätigkeiten nach den bisherigen Vorschriften weiter ausüben.
59.
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