Anl. 3 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(§ 2 Abs. 16, § 71b Z 1)IPPC-Anlagen
  1. 1.Ziffer einsNicht zu den im Folgenden genannten Anlagen oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich der Forschung, der Entwicklung oder der Erprobung von neuen Produkten und Verfahren, insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.
  2. 2.Ziffer 2Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen. Bei Abfallbehandlungstätigkeiten erfolgt diese Berechnung dann, wenn diese auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffern 5.1, 5.3a und 5.3b durchgeführt werden.

 

Anlagenart

Schwellenwerte

1.

Energiewirtschaft

 

1.1

Anlagen zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens

50 MW

1.2

Mineralöl- und Gasraffinerien

0

1.3

Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien)

0

1.4a

Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle

0

1.4b

Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von anderen Brennstoffen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens

20 MW

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

 

2.1

Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze

0

2.2

Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als

2,5 t/h

2.3a

Anlagen zum Warmwalzen mit einer Verarbeitungskapazität an Rohstahl von mehr als

20 t/h

2.3b

Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen

mit Hämmern mit einer Schlagenergie je Hammer von mehr als 50 kJ und einer Wärmeleistung von über 20 MW

2.3c

Anlagen zum Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität

an Rohstahl von mehr als 2 t/h

2.4

Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als

20 t/d

2.5a

Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

0

2.5b1

Nichteisenmetallgießereien mit einer Schmelzkapazität von mehr als

4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen

2.5b2

Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Schmelzkapazität von mehr als

4 t/d an Blei und Kadmium oder von 20 t/d an sonstigen Metallen

2.6

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren

mit einem Volumen der Wirkbäder von mehr als 30 m³

3.

Mineralverarbeitende Industrie

 

3.1a

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionskapazität von mehr als

500 t/d bei Drehrohröfen oder 50 t/d bei anderen Öfen

3.1b

Anlagen zum Herstellen von Kalk in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als

50 t/d

3.1c

Anlagen zum Herstellen von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als

50 t/d

3.2

Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen

0

3.3

Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als

20 t/d

3.4

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als

20 t/d

3.5

Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von mehr als

75 t/d und einer Ofenkapazität von über 4 m³ und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³ pro Ofen

4.

Chemische Industrie

 

4.1a

Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere

  • -Strichaufzählung
    1. a)Litera abiologische Behandlung;
    2. b)Litera bphysikalisch-chemische Behandlung;
    3. c)Litera cVermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
    4. d)Litera dNeuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
    5. e)Litera eRückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln;
    6. f)Litera fVerwertung/ Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
    7. g)Litera gRegenerierung von Säuren oder Basen;
    8. h)Litera hWiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
    9. i)Litera iWiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
    10. j)Litera jErneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
    11. k)Litera kOberflächenaufbringung

10 t/d

5.2

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen

a)       für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über

b)       für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über

3 t/h

10 t/d

5.3a

Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über

im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S. 40, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1 fallen:im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 Sitzung 40, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1 fallen:

  1. i)Litera ibiologische Behandlung;
  2. ii)Sub-Litera, i, iphysikalisch-chemische Behandlung;
  3. iii)iiiAbfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
  4. iv)Sub-Litera, i, vBehandlung von Schlacken und Asche;
  5. v)Litera vBehandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen

50 t/d

5.3b

Anlagen zur Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über

im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:

  1. i)Litera ibiologische Behandlung;
  2. ii)Sub-Litera, i, iAbfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
  3. iii)iiiBehandlung von Schlacken und Asche;
  4. iv)Sub-Litera, i, vBehandlungvon metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen

Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von

75 t/d

100 t/d

5.4

Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien, mit einer Aufnahmekapazität an Abfall von überDeponien gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien, mit einer Aufnahmekapazität an Abfall von über

10 t/d

oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t

5.5

Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von überAnlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Ziffer 5 Punkt 4, fallen, bis zur Durchführung einer der in den Ziffer 5 Punkt eins,, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über

mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind

50 t

5.6

Anlagen zur unterirdischen Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über

50 t

6.

Sonstige Industriezweige

 

6.1a

Anlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

0

6.1b

Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als

20 t/d

6.1c

Anlagen zur Herstellung von Platten auf Holzbasis, und zwar Grobspanplatten (OSB-Platten), Spanplatten oder Faserplatten, mit einer Produktionskapazität von mehr als

600 m³/d

6.2

Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

10 t/d

6.3

Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als

12 t/d

Fertigerzeugnissen

6.4a

Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als

50 t/d

6.4b12

  • -Strichaufzählung
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 3 GewO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 3 GewO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

92 Entscheidungen zu Anl. 3 GewO 1994


Entscheidungen zu § anlage3 GewO 1994


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 3 GewO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 3 GewO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 1 GewO 1994
Anl. 4 GewO 1994
A-S-O Rechtsrecherche?
JUSLINE Werbung