Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch die Gewerbeordnung 1973 aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2Auf Angelegenheiten, die durch ausdrücklich aufrechterhaltene oder durch sonst aufrechtgebliebene gewerberechtliche Vorschriften geregelt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – soweit sie nicht schon unmittelbar gelten – anzuwenden.
In Kraft seit 19.03.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 380 GewO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 380 GewO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 380 GewO 1994