(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch die Gewerbeordnung 1973 aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Auf Angelegenheiten, die durch ausdrücklich aufrechterhaltene oder durch sonst aufrecht gebliebene gewerberechtliche Vorschriften geregelt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - soweit sie nicht schon unmittelbar gelten - anzuwenden.
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