§ 373l GewO 1994 Verbindungsstelle

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 373l.Paragraph 373 l,

Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 373i bis 373k zu unterstützen, insbesondere wenn eine zuständige Behörde keinen Zugang zum IMI hat. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und Abs. 6 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, sind anzuwenden. Verbindungsstelle ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit nach den Paragraphen 373 i bis 373k zu unterstützen, insbesondere wenn eine zuständige Behörde keinen Zugang zum IMI hat. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und 3, Absatz 5 und Absatz 6, des Dienstleistungsgesetzes – DLG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, sind anzuwenden. Verbindungsstelle ist der örtlich zuständige Landeshauptmann.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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