§ 379 GewO 1994 Anhängige Verfahren

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 anhängige Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, anhängige Verfahren betreffend Betriebsanlagen sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Verfahren gemäß § 18 Abs. 6 GewO 1994 sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 6, GewO 1994 sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  3. (3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Entziehungsverfahren, die auf Sachverhalten beruhen, die nach der neuen Rechtslage einen Endigungstatbestand gemäß § 85 Z 2 bilden, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, anhängige Entziehungsverfahren, die auf Sachverhalten beruhen, die nach der neuen Rechtslage einen Endigungstatbestand gemäß Paragraph 85, Ziffer 2, bilden, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  4. (4)Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Verfahren gemäß den §§ 373c, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, anhängige Verfahren gemäß den Paragraphen 373 c,, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  5. (5)Absatz 5§ 356 Abs. 1, § 356a Abs. 1 und§ 359b Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 85/2012 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.Paragraph 356, Absatz eins,, Paragraph 356 a, Absatz eins, und§ 359b Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 79 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 anhängige Verfahren gemäß den §§ 373a, 373c, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 79, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, anhängige Verfahren gemäß den Paragraphen 373 a,, 373c, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  7. (7)Absatz 7Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 anhängige Verfahren betreffend die Anmeldung von in § 94 Z 1, 12, 17, 44, 53, 57, und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2016 genannten Gewerben und betreffend die Anmeldung von in § 162 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 genannten Gewerben sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, anhängige Verfahren betreffend die Anmeldung von in Paragraph 94, Ziffer eins,, 12, 17, 44, 53, 57, und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016, genannten Gewerben und betreffend die Anmeldung von in Paragraph 162, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, genannten Gewerben sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  8. (8)Absatz 8Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Erdbau gelten ab dem gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau.Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Erdbau gelten ab dem gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau.
  9. (9)Absatz 9Im Zeitpunkt des gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Betonbohren und -schneiden gelten ab dem gemäß § 382 Abs. 85 bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden.Im Zeitpunkt des gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, bestehende Berechtigungen zur Ausübung des Teilgewerbes Betonbohren und -schneiden gelten ab dem gemäß Paragraph 382, Absatz 85, bestimmten Zeitpunkt als Berechtigungen zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Betonbohren und -schneiden.
  10. (10)Absatz 10Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Baugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.
  11. (11)Absatz 11Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Holzbau-Meister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 149 Abs. 4 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Holzbaugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Holzbau-Meister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Paragraph 149, Absatz 4, beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Holzbaugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.
  12. (12)Absatz 12Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Steinmetzmeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur Planung gemäß § 133 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Steinmetzgewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Steinmetzmeister in einem Umfang berechtigt sind, der nicht das Recht zur Planung gemäß Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat die Bezeichnung der Gewerbeberechtigung „Steinmetzgewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu lauten. Sofern eine im GISA eingetragene Gewerbezeichnung nicht den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, hat die Behörde von Amts wegen die Richtigstellung der Gewerbebezeichnung im GISA vorzunehmen und den Gewerbetreibenden von der Richtigstellung zu verständigen.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 31.12.9999
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