Anl. 9 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025

MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN

I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EGrömisch eins. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2009/138/EG

  1. 1.Ziffer einserforderliche Mindestkenntnisse der Vertragsbedingungen der angebotenen Policen, einschließlich Nebenrisiken, wenn sie von solchen Policen abgedeckt sind;
  2. 2.Ziffer 2erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht, einschlägige Steuergesetze und einschlägige Sozial- und Arbeitsgesetze;
  3. 3.Ziffer 3erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen;
  4. 4.Ziffer 4erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
  5. 5.Ziffer 5erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
  6. 6.Ziffer 6erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;
  7. 7.Ziffer 7erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
  8. 8.Ziffer 8erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

II. Versicherungsanlageprodukterömisch II. Versicherungsanlageprodukte

  1. 1.Ziffer einserforderliche Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
  2. 2.Ziffer 2erforderliche Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer;
  3. 3.Ziffer 3erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen;
  4. 4.Ziffer 4erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken, und anderer Sparprodukte;
  5. 5.Ziffer 5erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind;
  6. 6.Ziffer 6erforderliche Mindestkenntnisse der anwendbaren Gesetze, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regeln, wie etwa Verbraucherschutzrecht und einschlägige Steuergesetze;
  7. 7.Ziffer 7erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und des Marktes für Sparprodukte;
  8. 8.Ziffer 8erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
  9. 9.Ziffer 9erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden;
  10. 10.Ziffer 10Umgang mit Interessenkonflikten;
  11. 11.Ziffer 11erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
  12. 12.Ziffer 12erforderliche Mindestfinanzkompetenz.

III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EGrömisch III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2009/138/EG

  1. 1.Ziffer einserforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken;
  2. 2.Ziffer 2erforderliche Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats garantiert sind;
  3. 3.Ziffer 3Kenntnisse des anwendbaren Versicherungsvertragsrechts, Verbraucherschutzrechts, Datenschutzrechts, der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
  4. 4.Ziffer 4erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen;
  5. 5.Ziffer 5erforderliche Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden;
  6. 6.Ziffer 6erforderlichen Mindestkenntnis der Einschätzung der Bedürfnisse der Verbraucher;
  7. 7.Ziffer 7Umgang mit Interessenkonflikten;
  8. 8.Ziffer 8erforderliche Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben;
  9. 9.Ziffer 9erforderliche Mindestfinanzkompetenz.
In Kraft seit 28.01.2019 bis 31.12.9999
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