Im bekämpften Straferkenntnis wurde Frau L. zur Last gelegt, sie habe es, wie anlässlich von Lokalaugenscheinen am 06.09.2006 und am 12.07.2007 festgestellt wurde, als gewerberechtliche Geschäftsführerin des H. W., XY-Straße 40a, F., zu verantworten, dass zumindestens am 06.09.2006 und am 12.07.2007 der durch die Übergangsbestimmung des § 376 Z 14b Gewerbeordnung 1994 genehmigte Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Gasthof im Standort P., XY Nr 29, durch den Betrieb einer Flüssiggasanlage... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 25.08.2003, Zl II-STR-00378e/2003, wurde Herrn E. K., K., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Für die gastgewerbliche Betriebsanlage in Innsbruck, XY-Gasse, wurde mit dem Konzessionsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 12.5.1958, Zahl 1-3689/1958, Herrn J. H. eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betr... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 367 Z26 GewO 1973 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (gemäß § 1 Abs.1 VStG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnung nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Laut Administrativakt wurden dem Berufungswerber mit Bescheid der BH B. vom 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Unternehmensberater gemäß § 124 Z. 22 GewO ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 376 Z. 14a GewO jedenfalls auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitskräftevermittlung berechtigt und sohin als "privater Arbeitsvermittler" i.S.d. § 10d GleichBehG anzusehen. Davon abgesehen pönalisiert § 10d GleichBehG - wie sich aus dem Schutzzweck dieser Bestimmung ergibt - die geschlechtsspezifischen Stellenausschreibungen ganz unabhängig davon, ob der pr... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 7.12.1978, Zl. 859/77; VwGH v. 11.12. 1974, Zl. 1395/74. Rechtssatz: Bestrafung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO wegen konsensloser Änderung einer genehmigten Betriebsanlage verfehlt, wenn noch nicht einmal eine rechtskräftige Genehmigung für die Betriebsanlage vorliegt. Anwendung der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 GewO ausgeschlossen, wenn Genehmigungspflicht erst nach dem 1. August 1974 eingetreten ist; § 81 GewO nicht anwendbar, vielmehr kommt das Verfa... mehr lesen...