Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Juli 1989 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Genehmigung der Bestellung der Dipl.-Vw. M zum Geschäftsführer für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Standort W, B-Straße 130, und in der weiteren Betriebsstätte in H, M-Straße 13, gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 in Verbindung mit § 174 leg. cit. abgewiesen. Zur Begründung: wurde - nach erfolgtem Hinweis auf § 39 Abs. 5 i. V.m. § 39 Abs. 2 GewO 1973 sowie § 174 leg. cit. - a... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §174 idF 1988/399;GewO 1973 §376 Z28 Abs5 idF 1988/399;GewO 1973 §39 Abs2 idF 1988/399;
Rechtssatz: Ausgehend von der Bestimmung des § 39 Abs 2 GewO 1973 folgt zunächst, daß die Bestimmung des § 376 Z 28 Abs 5 legcit tatbestandsmäßig auch insofern auf die Person des zur Genehmigung beantragten Geschäftsführers anzuwenden ist, als sie die "vorgeschriebenen persönlichen Vo... mehr lesen...