Anl. 4 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025

(§ 77a Abs. 2 Z 1)(Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer eins,)

Schadstoffe gemäß § 77a Abs. 2 Z 1 (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)Schadstoffe gemäß Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer eins, (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)

LUFT

  1. 1.Ziffer einsSchwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
  2. 2.Ziffer 2Stickstoffoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
  3. 3.Ziffer 3Kohlenmonoxid
  4. 4.Ziffer 4Flüchtige organische Verbindungen
  5. 5.Ziffer 5Metalle und Metallverbindungen
  6. 6.Ziffer 6Staub einschließlich Feinpartikel
  7. 7.Ziffer 7Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
  8. 8.Ziffer 8Chlor und Chlorverbindungen
  9. 9.Ziffer 9Fluor und Fluorverbindungen
  10. 10.Ziffer 10Arsen und Arsenverbindungen
  11. 11.Ziffer 11Zyanide
  12. 12.Ziffer 12Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken1
  13. 13.Ziffer 13Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane2

WASSER

  1. 1.Ziffer einsHalogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
  2. 2.Ziffer 2Phosphororganische Verbindungen
  3. 3.Ziffer 3Zinnorganische Verbindungen
  4. 4.Ziffer 4Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften3
  5. 5.Ziffer 5Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
  6. 6.Ziffer 6Zyanide
  7. 7.Ziffer 7Metalle und Metallverbindungen
  8. 8.Ziffer 8Arsen und Arsenverbindungen
  9. 9.Ziffer 9Biozide und Pflanzenschutzmittel
  10. 10.Ziffer 10Schwebestoffe4
  11. 11.Ziffer 11Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
  12. 12.Ziffer 12Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
  13. 13.Ziffer 13Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II zum Wasserrechtsgesetz 1959 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sindStoffe, die in Anhang E Abschnitt römisch II zum Wasserrechtsgesetz 1959 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch H-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.07.2012 S. 3, hingewiesen.Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch H-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.07.2012 Sitzung 3, hingewiesen.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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