Schadstoffe gemäß § 77a Abs. 2 Z 1 (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)
LUFT
1. | Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen | |||||||||
2. | Stickstoffoxide und sonstige Stickstoffverbindungen | |||||||||
3. | Kohlenmonoxid | |||||||||
4. | Flüchtige organische Verbindungen | |||||||||
5. | Metalle und Metallverbindungen | |||||||||
6. | Staub einschließlich Feinpartikel | |||||||||
7. | Asbest (Schwebeteilchen und Fasern) | |||||||||
8. | Chlor und Chlorverbindungen | |||||||||
9. | Fluor und Fluorverbindungen | |||||||||
10. | Arsen und Arsenverbindungen | |||||||||
11. | Zyanide | |||||||||
12. | Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken1 | |||||||||
13. | Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane2 |
WASSER
1. | Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden | |||||||||
2. | Phosphororganische Verbindungen | |||||||||
3. | Zinnorganische Verbindungen | |||||||||
4. | Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften3 | |||||||||
5. | Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe | |||||||||
6. | Zyanide | |||||||||
7. | Metalle und Metallverbindungen | |||||||||
8. | Arsen und Arsenverbindungen | |||||||||
9. | Biozide und Pflanzenschutzmittel | |||||||||
10. | Schwebestoffe4 | |||||||||
11. | Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate) | |||||||||
12. | Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen) | |||||||||
13. | Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II zum Wasserrechtsgesetz 1959 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind | |||||||||
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch H-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.07.2012 S. 3, hingewiesen. |
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1 Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis H 350 oder H 350i.
2 Im Sinne des § 3 Z 12 der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013.
3 Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis H 340, H 350, H 360D oder H 360F.
4 Das sind „abfiltrierbare“ oder „absetzbare“ Stoffe.“
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