Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26.04.2006, Zahl SG-615-2005, wurde gegen Herrn T. B., K. i.T., folgender Tatvorwurf erhoben: ?Der Beschuldigte, T. B., geb. XY, wh. in K. i.T., XY-Weg I HNr 4, hat als Inhaber und Betreiber der Gewerbeberechtigung für das ?Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe gemäß § 94 Ziffer 62 GewO 1994 und weiters eingeschränkt auf die Türstehertätigkeit (Lokalaufsicht)? im Standort K. i.T.,... mehr lesen...
Rechtssatz: Unstrittig ist, dass der Berufungswerber als Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe und weites eingeschränkt auf Türstehertätigkeit (Lokalaufsicht), Herrn G. P. im Zeitraum 01.12.2004 bis 07.02.2006, Herrn J. P. im Zeitraum 01.01.2005 bis 04.10.2005, Herrn A. P. im Zeitraum 01.05.2005 bis 24.11.2005 und Herrn F. R. im Zeitraum 01.06.2005 bis 01.10.2005 im Rahmen seines Gewerbebetriebes als Türsteher beschäftigt hat. E... mehr lesen...