Die Erstinstanz legte dem Beschuldigten zur Last, er habe es als Gewerbeinhaber des ?Gastgewerbes in der Betriebsart Bar mit den Berechtigungen gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO" für den Standort ****, ****, zu verantworten, dass dem Jugendlichen ****, geboren am ****, in der Nacht vom 5.2. auf den 6.2.2005 in seinem Gastlokal mit der Betriebsbezeichnung ?Discothek-****" am Standort ****, ****, insgesamt zwei Flaschen Tequila, somit Alkohol ausgeschenkt worden sei, obwohl Jugendliche ab dem voll... mehr lesen...
Rechtssatz: Gewerbetreibende dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird. Schlagworte alkoholische Getränk... mehr lesen...