Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Frau G. folgender Sachverhalt zur Last gelegt und sie dafür bestraft: ?Die H. G. Bauplanungsgesellschaft mbH mit Sitz in K. ist seit dem 18.04.1996 zur Ausübung des Gewerbes ?Baumeister? im Standort K., XY-Straße 1, berechtigt, wobei als gewerberechtlicher Geschäftsführer Herr L. G. M. genehmigt worden war. Wie die Behörde in Erfahrung brachte, war der Geschäftsführer L. G. M. zumindest während der letzten 4 Jahre bis zu seiner Abmeldung mit 10.01... mehr lesen...