Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: Sie haben es, als Angestellter von Herrn S. F., welcher Inhaber des Gewerbes ?Würstelstand gemäß § 149 Z 7 GewO 1973? in S., XY-Straße 70, zu verantworten, dass in diesem Betrieb (Tankstelle) am 03.08.2007 um 23.20 Uhr an den bereits alkoholisierten G. Ö. Alkohol ausgeschenkt wurde, obwohl Sie gemäß § 112 Abs 5 GewO 1994 verpflichtet sind, Personen die durch Trunkenheit, durch ihr Verhalten oder Ih... mehr lesen...