Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 17.08.2006, Zl SG-84-2006, wurde Frau P. K., T., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Herr K. K. betreibt T., XY 28, einen Gastgewerbebetrieb (Brauereigaststätte - Schaugastronomie), der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 4.10.2004, Zahl 2.1 A 882/37, gewerberechtlich genehmigt wurde. Der Betrieb wurde ohne Musikdarbietungen genehmigt. Unter Auflagenpunkt B) c) wurden folgende Aufträge ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn V. zur Last gelegt, es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der I.-O.-Immobilienservice GmbH, welche über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Immobilienmaklergewerbes mit Standort I., XY-Straße, verfügt, veranlasst zu haben, dass am 12.10.2002 und am 23.11.2002 Anzeigen in der Tiroler Tageszeitung geschaltet wurden, aus denen nicht hervor ging, dass diese Inserate von Immobilienmaklern stammen. Er habe dadurch gegen § 6 Abs 1 der Ver... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt vorgeworfen: ?Der Beschuldigte J., geboren am 23.07.1964, wohnhaft in F., hat als Inhaber der gewerbebehördlichen Genehmigung für einen Tischlereibetrieb im Standort F., diesen entgegen den folgenden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31.08.1995, Zahl 12412/1a20-95 sowie mit Bescheid des LH von Tirol vom 04.09.1997, Zahl IIa-60.045/12-95, vorgeschriebenen Auflagen und entgegen der eingereichten Proj... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S-GmbH zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft am 11.4.1995 in der Betriebsanlage im Standort Wien, P-gasse, die gemäß den Bestimmungen der GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 über die Betriebsanlagen in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden: 1) Der Gaszähler war nicht vor Beschädigun... mehr lesen...
Rechtssatz: Einer Auflage, die aufträgt, Gaszähler und Verbindungsleitungen zu diesen vor Beschädigung zu schützen, ohne jedoch vorzuschreiben, durch welche bestimmte geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahmen der Gaszähler und die Verbindungsleitungen zu diesen vor welcher Art von Beschädigung zu schützen sind, fehlt die für eine Auflage erforderliche Bestimmtheit. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 24.3.1995, Zl 3-*****-94, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber schuldig, unter Punkt 1. eine Übertretung nach §367 Z25 GewO 1994 iVm §30 Z3 der Druckgaspackungsverordnung (BGBl Nr 629/1992) und zu Punkt 2. eine Übertretung nach §367 Z25 Gewerbeordnung 1994 iVm Punkt 12. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xx vom 6.2.1978, Zl XII-Be-117/15, begangen zu haben. Gemäß §367 Einleitungssatz GewO 1994 wurde zu Punkt 1. eine Geldstrafe in de... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält ein Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in seinem
Spruch: die Verpflichtung die in der Verhandlungsschrift vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen und einzuhalten und ist angeordnet, dass die Verhandlungsschrift einen wesentlichen Teil des Bescheides bildet, dann kann ein solcher Bescheid aufgehoben werden. Ist er aber in Rechtskraft erwachsen, dann sind die Auflagen zu erfüllen und das Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt. mehr lesen...